1. Die Berichtigung eines unrichtigen Bilanzansatzes in einer Anfangsbilanz ist nicht zulässig, wenn diese Bilanz als Schlußbilanz der Veranlagung eines früheren Jahres zugrunde gelegen hat, die nach den Vorschriften der AO nicht mehr berichtigt werden kann, oder wenn der sich bei einer Berichtigung dieser Veranlagung ergebende höhere Steueranspruch wegen Verjährung erloschen wäre.
2. Der Große Senat tritt damit der Entscheidung des I. Senats des Bundesfinanzhofs I 136/60 S vom (BStBl 1962 III S. 273, Slg. Bd. 75 S. 10) und den dort ausgesprochenen Grundsätzen in vollem Umfang bei.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1966 III Seite 142 ZAAAA-90202
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