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BFH Urteil v. - VI 107/61 U BStBl 1962 III S. 425

Gesetze: EStG 1955 § 3 Ziff. 11EStG 1957/1958 § 3 Ziff. 12 Satz 2

Leitsatz

Dienstaufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die weder Bundes- noch Landeskassen sind, sind nur steuerfrei, wenn die Empfänger öffentliche Dienste leisten und durch die Dienstaufwandsentschädigung Werbungskosten im Sinne von § 9 EStG abgegolten werden. Die Finanzämter sind berechtigt und verpflichtet, diese Voraussetzungen nachzuprüfen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 425
QAAAA-89986

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BFH, Urteil v. 03.08.1962 - VI 107/61 U

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