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BFH Urteil v. - V 214/59 U BStBl 1962 III S. 361

Gesetze: UStG § 1 Ziff. 1UStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1

Leitsatz

1. Die Grundsätze über den Verkauf im eigenen Laden gelten nicht für den Verkauf in einer Gastwirtschaft.

2. Werden in einer Gastwirtschaft Tabakwaren durch Angestellte eines Tabakwarenhändlers zum Verkauf angeboten, so ist der Gastwirt nur mit der von ihm vereinnahmten Provision umsatzsteuerpflichtig.

3. Bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Verkäuferin, die Tabakwaren eines Tabakwarenhändlers in der Gastwirtschaft verkauft, Angestellte des Tabakwarenhändlers oder des Gastwirts ist, kommt es auf das Auftreten nach außen nicht an.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 361
IAAAA-89980

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BFH, Urteil v. 07.06.1962 - V 214/59 U

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