1. Der Senat verbleibt bei der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, Obersten Finanzgerichtshofs und Bundesfinanzhofs, daß als Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG das Vermögen anzusetzen ist, das der Veranlagung dieses Jahres zugrunde gelegt worden ist (Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs - Bilanzkontinuität, Bilanzidentität -).
2. Enthält das Betriebsvermögen im Sinn der Ziff. 1 unrichtige Bilanzansätze, so ist eine Berichtigung dieser Ansätze grundsätzlich nur zulässig, wenn die Veranlagung des Jahres, der das Betriebsvermögen zugrunde gelegt worden ist, noch berichtigt werden kann und berichtigt worden ist, oder wenn sich die Durchführung der Berichtigung dieser Ansätze auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde.
3.Kann eine Berichtigung der Veranlagung desjenigen Jahres, auf dessen Einkommensteuer sich der falsche Bilanzansatz ausgewirkt hat, wegen Verjährung des Steueranspruchs nicht mehr durchgeführt werden, so kommt grundsätzlich eine Berichtigung des falschen Bilanzansatzes mit Wirkung für die Veranlagungen der folgenden Jahre ebenfalls nicht in Betracht. Der falsche Bilanzansatz wird gegebenenfalls in der Schlußbilanz eines späteren, noch nicht verjährten Steuerabschnittes richtiggestellt.
4. Die Grundsätze der Ziff. 3 gelten auch, wenn der falsche Bilanzansatz in einer Bilanz enthalten ist, die einer rechtskräftigen, nach den Grundsätzen der AO nicht mehr berichtigungsfähigen Veranlagung zugrunde liegt.
5. Über Sinn und Zweck des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1962 III Seite 273 ZAAAA-89970
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