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BFH Urteil v. - V 222/58 U BStBl 1961 III S. 322

Gesetze: UStG § 1UStDB § 85

Leitsatz

1. Werden Gegenstände, die verpachtet sind, nach Beendigung der Pacht veräußert, so fällt diese Veräußerung in den Rahmen der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit des Verpächters und ist steuerbar.

2. Die Veräußerung dieser bisher verpachteten Gegenstände kann auch dann eine Geschäftsveräußerung im ganzen darstellen, wenn die übereigneten Gegenstände nicht einem im Sinne des Einkommen- oder Vermögensteuerrechts gewerblichen Betrieb dienten.

Tatbestand

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Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 322
VAAAA-89915

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 10.05.1961 - V 222/58 U

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