1. Auch Graphiker üben eine "Tätigkeit als Künstler" im Sinne des § 4 Ziff. 17 UStG aus, wenn sie schöpferische Leistungen vollbringen. Auf den Verwendungszweck des Geschaffenen kommt es grundsätzlich nicht an.
2. Für die Frage, ob der Steuerpflichtige eine "Tätigkeit als Künstler" ausgeübt hat, ist nicht jedes einzelne von ihm geschaffene Werk für sich, sondern die gesamte von ihm im Veranlagungszeitraum ausgeübte Tätigkeit zu würdigen.
3. Soweit in dem Urteil des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom (BStBl 1957 III S. 60, Slg. Bd. 64 S. 158) andere Auffassungen zum Ausdruck kommen, hält der Senat an ihnen nicht fest.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 453 BAAAA-89871
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