1. Die Frage, ob ein Betriebsgrundstück gegeben ist und zu welchem gewerblichen Betrieb es in diesem Falle gehört, ist in dem Verfahren über die Einheitsbewertung des Betriebsgrundstücks auszutragen.
2. Ein Grundstück, das Ehegatten gemeinschaftlich gehört und zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerblichen Betrieb des Ehemannes dient, ist, wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (§ 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Ziff. 1 BewG), Betriebsgrundstück und dem gewerblichen Betrieb des Ehemannes zuzurechnen.
3. § 24 Ziff. 1 BewG verstößt nicht gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und ist daher rechtsgültig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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