1. Nach bayerischem Landesrecht kann für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes vom (Bayer. GVBl 1954 S. 301) eine Stiftung als solche des öffentlichen Rechts anerkannt werden, wenn sie ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgt, nach dem Willen des Stifters und nach der Anerkennung (Verleihung) durch den Staat organisch in den Staat oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts eingegliedert ist und wenn die Stiftung in einem obrigkeitlichen Verhältnis zu ihren Insassen steht.
2. Wenn eine Anerkennung (Verleihung) durch das Land nicht nachgewiesen ist, kann aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Verwaltungsübung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 478 IAAAA-89808
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