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BFH Urteil v. - VI 176/57 U BStBl 1958 III S. 277

Gesetze: EStG §§ 10 Abs. 1 Ziff. 1, 22, 24, 33

Leitsatz

Wird eine auf Grund letztwilliger Verfügung geschuldete und nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG als Sonderausgabe abzugsfähige Versorgungsrente vom Rentenschuldner abgelöst, so kann dieser die Ablösungssumme nicht als Sonderausgabe absetzen. Beim Rentengläubiger unterliegt die Ablösungssumme nicht der Einkommensteuer.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 277
VAAAA-89792

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 23.04.1958 - VI 176/57 U

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