1. Die Anwaltskosten, die einem vom Strafgericht freigesprochenen Steuerpflichtigen für seine Verteidigung im Strafprozeß erwachsen, sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Der Senat tritt dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom (Slg. Bd. 61 S. 361, BStBl 1955 III S. 338) insoweit nicht bei.
2. Entsprechend sind grundsätzlich auch die von einem Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten eines von ihm erhobenen Beleidigungsprozesses nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Das gleiche gilt für Kosten einer vom Steuerpflichtigen erhobenen Klage auf Unterlassung ehrenrühriger Angriffe.
3. Die Kosten eines Steuerprozesses, die einem Steuerpflichtigen gemäß §§ 307 ff. AO auferlegt wurden, stellen keine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1958 III Seite 105 BAAAA-89777