1. Für die Zeit bis zum erkennt der Senat die Rechtsgrundsätze des Gutachtens des Obersten Finanzgerichtshofs I D 2/49 vom (MinBlFin. S. 333, Bay. FMBl. 1949 S. 205) an. Ab ist dem Gutachten mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung im § 51 Abs. 1 Ziff. 2b EStG 1955 die Grundlage entzogen, soweit es sich mit dem Wirtschaftsproblem der Preisschwankungen befaßt.
2. Lediglich anlageähnliches Vorratsvermögen, nicht aber das sonstige gebundene Vorratsvermögen im Sinne Schmalenbachs kann zu einem eisernen Bestand zusammengefaßt werden.
3. Die Frage, inwieweit Betriebsvermögensgegenstände im Wege der Gruppenbewertung oder Standardbewertung in der Bilanz angesetzt werden können, entscheidet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 144 NWB MAAAA-89688