Eine in der Gründung befindliche GmbH, die mangels Eintragung nicht zur Entstehung gelangt, ist in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln. Als Verein kann sie nur bei Vorhandensein eines größeren Kreises von Beteiligten, einer Verfassung und besonderer Organe angesehen werden. Handelt es sich um ein bisheriges Einzelunternehmen, so steht die Aufnahme eines zweiten Gesellschafters der Weiterbehandlung als Einzelunternehmen nicht entgegen, wenn die Beteiligung des zweiten Gründers lediglich mit Rücksicht auf die Vorschriften des GmbH-Gesetzes erfolgt und der neu aufgenommene Gesellschafter Gewinnbeteiligungsansprüche nicht geltend macht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 172 OAAAA-89644
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