1. Minderkaufleute (§ 4 Absatz 1 HGB) sind gemäß § 6 Ziffer 2 EStG 1934 berechtigt, ihre Waren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann anzusetzen, wenn der Teilwert der Waren erheblich und voraussichtlich dauernd unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist.
2. Waren, die wertlos oder so gut wie wertlos sind, dürfen auch in den Bilanzen eines Minderkaufmannes nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen werden.
3. Die Voraussetzungen einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Absatz 1 Ziffer 1 AO sind auch dann erfüllt, wenn die Berichtigung eines Jahres zwar zu einer Minderung der Steuer dieses Veranlagungszeitraums, aber zu einer Erhöhung der Steuern der nachfolgenden Jahre führt und die Berichtigung sich im Ergebnis zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1951 III Seite 10 BAAAA-89631
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