Ermessensentscheidung über Aussetzung des Klageverfahrens gegen Folgebescheid
Leitsatz
Die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des FG. Dies gilt auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Folgebescheid, wenn das Vorbringen eines Beteiligten in diesem Verfahren entscheidungserheblich ist.
Gesetze: FGO § 74AO 1977 § 125 Abs. 1AO 1977 § 171 Abs. 10AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 51 a Abs. 5 Satz 1KiStG BY Art. 1 Abs. 2 Nr. 1KiStG BY Art. 18 Abs. 1, Abs. 4KiStG BY Art. 19 Abs. 1
Instanzenzug: FG München (Verfahrensverlauf),
Tatbestand
Gründe
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126 a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es das Verfahren nicht aussetzte. Auch in der Sache ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.
1. Nach § 74 FGO kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist.
a) Die mithin zu fordernde Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung ist u. a. gegeben, wenn im anderen Verfahren eine Frage entschieden wird, die im auszusetzenden Verfahren als Vorfrage zu beantworten ist, und nur eine einheitliche Entscheidung zutreffend sein kann (, BFH/NV 1999, 318). Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden i. S. von § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO 1977) stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom I R 92/98, BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733). Dies ist bei den streitigen Kirchensteuerbescheiden im Verhältnis zu den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheiden der Fall. Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KiStG BY) vom (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl BY - 1967, 317; Neufassung vom , GVBl BY 1994, 1026) wird die Kirchensteuer in Form von Kirchenumlagen u. a. nach dem Maßstab der Einkommensteuer als Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer erhoben. Die Einkommensteuer ist danach Maßstabsteuer für die Kirchensteuer. Nach Art. 18 Abs. 4 KiStG BY können dementsprechend gegen die Kirchensteuerfestsetzung keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer richten (vgl. auch § 51 a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
b) Trotz Vorgreiflichkeit der Entscheidung im ,,anderen'' anhängigen Rechtsstreit stellt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens jedoch eine Ermessensentscheidung dar (, BFH/NV 1989, 446). Bei der Ausübung seines Ermessens hat das FG prozessökonomische Gesichtspunkte einerseits und die Interessen der Beteiligten andererseits gegeneinander abzuwägen (, BFH/NV 1995, 836; in BFH/NV 1999, 318; BFH-Beschlüsse vom I B 200/93, BFH/NV 1995, 401; vom V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Sprechen im Einzelfall alle Erwägungen ausschließlich oder ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, kann das Ermessen des FG allerdings in dem Sinne reduziert sein, dass das Streitverfahren ausgesetzt werden muss (, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; in BFH/NV 1999, 318; in BFH/NV 1995, 836; BFH-Beschlüsse vom IV B 135/88, BFH/NV 1990, 485; in BFH/NV 1995, 401; in BFH/NV 1996, 571). Dies kann u. a. für die Aussetzung eines Verfahrens zur Entscheidung über einen Folgebescheid gelten (vgl. z. B. , BFH/NV 1998, 869; , BFH/NV 1997, 574; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Anm. 12).
Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen (BFH-Beschlüsse vom II B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368; in BFH/NV 1998, 869). Denn auch im Verfahren einen Folgebescheid betreffend kann eine Aussetzung regelmäßig nur dann geboten sein, wenn der Rechtsstreit ausschließlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 189, 183, BStBl II 1999, 733; in BFH/NV 1997, 574; Senatsbeschluss vom I B 168/94, BFH/NV 1996, 222) oder jedenfalls vorrangig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 869) die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheides betrifft. So liegen die Dinge etwa, wenn nur Besteuerungsgrundlagen streitig sind, die im Grundlagenbescheid mit der Folge der §§ 171 Abs. 10, 182 Abs. 1, 351 Abs. 2 AO 1977 gesondert festzustellen sind (BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 485; in BFH/NV 1997, 574; BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 222). Im Unterlassen der Aussetzung kann dann ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens liegen (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 574).
Anderes gilt indessen, wenn das Vorbringen eines Beteiligten auch den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung über die Klage führen, ohne dass es noch auf die Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder Änderung des Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (vgl. dazu auch Art. 19 Abs. 1 KiStG BY). Sind keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, kann es dann im Einzelfall auch ermessenswidrig sein, das Verfahren auszusetzen (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 869; in BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368).
c) Vorliegend macht der Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Verjährung der Kirchensteuer und die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide geltend. Diese Einwendungen richten sich nicht vorrangig gegen die Einkommensteuerbescheide. Zwar hängt die Verjährung der Kirchensteuer von der Verjährung der Einkommensteuer ab; dagegen betrifft die Rüge der Nichtigkeit ausschließlich die Kirchensteuerbescheide, sie ist entscheidungserheblich.
Indem das FG darauf verwiesen hat, dass im vorliegenden Verfahren keine Einwendungen gegen die Einkommensteuer als Maßstabsteuer erhoben werden könnten, sondern lediglich über die vom Kläger gegen die Kirchensteuerbescheide gerichteten Einwendungen zu entscheiden sei, hat es offensichtlich einer zeitnahen Entscheidung über diese Einwendungen den Vorzug gegeben und somit sein Ermessen erkennbar und jedenfalls innerhalb des ihm zukommenden Ermessensrahmens ausgeübt. Ob ein Verfahren wegen Einkommensteuer i. S. des § 74 FGO überhaupt anhängig war, konnte das FG offen lassen.
2. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorentscheidung verwiesen, die keiner Ergänzung durch den Senat bedürfen (Abdruck der Leitsätze in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 685). Weder sind die vom Kläger behaupteten Zustellungsmängel noch Gründe für die Nichtigkeit der Kirchensteuerbescheide erkennbar. Gleiches gilt für die von ihm nachträglich geltend gemachte Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide als Grundlagenbescheide.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 416
BB 2001 S. 1030 Nr. 20
BFH/NV 2001 S. 979 Nr. 7
BFHE S. 317 Nr. 194
DB 2001 S. 1074 Nr. 20
DStRE 2001 S. 951 Nr. 17
TAAAA-88922