Fristwahrung bei Übermittlung eines Schriftsatzes durch Telefax nur, wenn Übermittlung unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist
Leitsatz
Wer einen fristgebundenen Schriftsatz mittels Telefax einlegt, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen ist.
Gesetze: FGO § 54 Abs. 2FGO § 115 Abs. 3ZPO § 222 Abs. 1
Instanzenzug: Hessisches FG
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Im Streitfall ist die Vorentscheidung am zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am endete (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Da die Frist im Interesse des Rechtsschutz suchenden Bürgers bis zuletzt ausgeschöpft werden kann (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 264) genügt es, wenn die Beschwerde bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages bei Gericht eingeht (, BFHE 119, 19, BStBl II 1976, 570).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht erfüllt. Ausweislich des Eingangsvermerks des Faxgerätes des Finanzgerichts (FG) sind die beiden Seiten der Beschwerde erst um 0.00 Uhr, d. h. in der ersten Minute der ersten Stunde des und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (, 24.00 Uhr) eingegangen. Die Behauptung der Klägerin, das Faxgerät des FG sei 10 Minuten zurückgestellt, ist in sich unschlüssig, so dass sich insoweit auch Beweisaufnahmen erübrigen. Wenn dies der Fall wäre, so wäre die Beschwerde sogar 10 Minuten nach Ablauf der Frist eingegangen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde fristgerecht eingelegt ist, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die rechtzeitige Absendung der Beschwerde per Fax an (Seite 2 wäre auch dann mit 0.00 Uhr verspätet abgesandt worden), sondern auf den Eingang des Faxes bei Gericht. Wer einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Beschwerde) mittels Telefax einlegen will, muss mit der Übermittlung so rechtzeitig beginnen, dass diese unter gewöhnlichen Umständen vor Fristablauf abgeschlossen werden kann (, Monatsschrift für Deutsches Recht 2000, 168).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 32
BB 2000 S. 2619 Nr. 51
BFH/NV 2001 S. 268 Nr. 2
BFHE S. 40 Nr. 193
DB 2000 S. 2576 Nr. 51
DStRE 2001 S. 48 Nr. 1
INF 2001 S. 93 Nr. 3
LAAAA-88887