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BFH Urteil v. - III R 39/97 BStBl 2000 II S. 69

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 4, 9 Abs. 1, 33

Tätigkeitsvergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer sind bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar

Leitsatz

Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Vormund/Betreuer stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 69
BB 2000 S. 1387 Nr. 27
BB 2000 S. 242 Nr. 5
BFH/NV 2000 S. 505 Nr. 4
DStR 2000 S. 241 Nr. 6
DStRE 2000 S. 171 Nr. 4
FR 2000 S. 219 Nr. 4
INF 2000 S. 187 Nr. 6
XAAAA-88789

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BFH, Urteil v. 14.09.1999 - III R 39/97

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