Gesetze: EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, Abs. 3EStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und Satz 4 Buchst. fEStG 1987/1990 bis zur Änderung durch das StandOG § 50 c Abs. 1, 4 und 8 Satz 2KStG § 8 Abs. 1KStG § 47AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1AO 1977 § 42AO 1977 § 218 Abs. 2
Zur Frage des Übergangs von wirtschaftlichem Eigentum (§ 39 AO), der Anwendung der Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 sowie zum Charakter der Vorschrift des § 50 c als einer besonderen Missbrauchsvorschrift
Leitsatz
1. Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte.
2. Die sog. Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a. F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfasst deshalb nicht nur börsentypische (anonyme) Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten.
3. § 50 c EStG 1987/1990 beinhaltet besondere Regelungen zur Vermeidung von Missbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrechtliche Missbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt. Das gilt auch bei Geschäften ,,über die Börse'' i. S. der sog. Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 Satz 2 EStG 1987/1990 a. F..
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 527 BB 2000 S. 652 Nr. 13 BB 2000 S. 701 Nr. 14 BFH/NV 2000 S. 793 Nr. 6 DB 2000 S. 600 Nr. 12 DStR 2000 S. 462 Nr. 11 DStRE 2000 S. 359 Nr. 7 FR 2000 S. 446 Nr. 8 INF 2000 S. 316 Nr. 10 AAAAA-88736
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