Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für ein gesamtschuldnerisches Darlehen von Ehegatten zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes und Behandlung von Schuldzinsen für ein Darlehen des einen Ehegatten zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes des anderen Ehegatten
Leitsatz
1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar.
2. Nimmt ein Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des , BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 310 BB 2000 S. 1079 Nr. 21 BFH/NV 2000 S. 905 Nr. 7 DB 2000 S. 1052 Nr. 21 DStR 2000 S. 870 Nr. 20 DStRE 2000 S. 561 Nr. 11 FR 2000 S. 661 Nr. 12 INF 2000 S. 412 Nr. 13 GAAAA-88653
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