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BFH Urteil v. - IX R 69/98 BStBl 2000 II S. 197

Gesetze: EStG §§ 8, 9 a Abs. 1 Nr. 2EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1GG Art. 3

1. Von den Mietern erhobene Umlagen für Betriebskosten gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 2. § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsatz

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

§ 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 197
BB 2000 S. 597 Nr. 12
BFH/NV 2000 S. 649 Nr. 5
DB 2000 S. 599 Nr. 12
DStR 2000 S. 466 Nr. 11
DStRE 2000 S. 342 Nr. 7
FR 2000 S. 459 Nr. 8
INF 2000 S. 282 Nr. 9
RAAAA-88606

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BFH, Urteil v. 14.12.1999 - IX R 69/98

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