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Einkommensteuer | Sondervergütung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Erbringen die Komplementäre einer PersGes (hier: KG) in ihrer Funktion als leitende Angestellte einer (zwischengeschalteten) OHG Leitungsaufgaben für die KG, so sind die hierfür von der OHG gezahlten Vergütungen Sondervergütungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Komplementäre in personam Dienstleistungen für die KG erbringen, zu denen sie kraft Gesellschaftsrechts als persönlich haftende Gesellschafter der KG verpflichtet sind. (2) Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist insoweit, dass zwischen der KG und der OHG keine Beteiligung besteht.