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AO § 183a i.d.F. für 2024

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

2. Unterabschnitt: Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen

I. Gesonderte Feststellungen

§ 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

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