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AO § 282 i.d.F. für 1998

Sechster Teil: Vollstreckung

Zweiter Abschnitt: Vollstreckung wegen Geldforderungen

3. Unterabschnitt: Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeines

§ 282 Wirkung der Pfändung

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