Oberfinanzdirektion München - S 0338

Ruhen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung

Mit o.g. Telex hatte ich mitgeteilt, dass gegen das BFH-Urteil VIII R 6/98 vom (BStBl II 1999 S. 138), in dem der BFH die Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1993 erzielten Kapitaleinkünfte als verfassungsgemäß angesehen hat, Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (Az.: 2 BvR 284/99) und daher weiterhin die Voraussetzungen für die Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gegeben sind.

Mit Beschluss vom hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich bitte daher, die Verfahrensruhe zu beenden und die Bearbeitung der Einsprüche wieder aufzunehmen.

Oberfinanzdirektion München v. - S 0338

Fundstelle(n):
NWB EN 1345/2002
BAAAA-88189