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BFH 28.11.1990 X R 102/89
Gewerbesteuer; | Nachholbarkeit der Verlustverrechnung (§ 10a GewStG; § 10d EStG)
Dem sind folgende Leitsätze beigegeben: (1) Die Nichtberücksichtigung eines Fehlbetrags in einem GewSt-Meßbescheid löst keine Bindungswirkung für die Folgejahre aus. (2) Im Rahmen des § 10a Satz 1 GewStG (in der bis zum Inkrafttreten des StRefG 1990 geltenden Fassung) war eine zu Unrecht unterbliebene Verlustverrechnung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nachholbar (Abweichung vom , BStBl 1958 III 134).