DBA Zypern

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Zypern)

v. 18. 02. 2011 (BGBl 2011 II S. 1069) [1]

Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Zypern –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
XAAAI-01912

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 117). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 8. Dezember 2021 in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 4) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.

2Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am 16. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl 2012 II S. 117). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am 8. Dezember 2021 in Kraft getreten (BGBl 2022 II S. 4) . Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1. Januar 2022.