DBA USA Artikel 7

Artikel 7 Gewerbliche Gewinne

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die gewerblichen Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte.

(3) Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein gewerblicher Gewinn zugerechnet.

(5) Im Sinne dieses Abkommens umfassen die der Betriebsstätte zuzurechnenden gewerblichen Gewinne nur die Gewinne aus dem Vermögen oder der Tätigkeit der Betriebsstätte.

(6) Gehören zu den gewerblichen Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(7) Im Sinne dieses Abkommens umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne“ Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Sachen und der Vermietung oder Lizenzerteilung im Fall von kinematographischen Filmen oder Werken auf Film, Tonband oder einem anderen Reproduktionsträger für Rundfunk- oder Fernsehsendungen und Einkünfte aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

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