Artikel 28 Schranken für die Abkommensvergünstigungen
(1) Soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht, hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten gewährt werden, wenn sie eine „berechtigte Person“ im Sinne von Absatz 2 ist und alle sonstigen Voraussetzungen dieses Abkommens für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.
(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person für ein Steuerjahr, wenn sie entweder
eine natürliche Person ist;
ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist;
eine Gesellschaft ist, sofern
aa)ihre Hauptaktiengattung (und alle Vorzugsaktiengattungen) regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, und entweder
ihre Hauptaktiengattung hauptsächlich an einer in dem Vertragsstaat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, gelegenen Börse gehandelt wird oder
der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft sich in dem Vertragsstaat befindet, in dem sie ansässig ist; oder
bb)Aktien, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert jeder Vorzugsaktiengattung) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von fünf oder weniger Gesellschaften gehalten werden, die Anspruch auf Vergünstigungen gemäß Doppelbuchstabe aa haben, vorausgesetzt, dass bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist;
ein nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat ausschließlich zu religiösen, mildtätigen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken gegründet wurde und unterhalten wird;
ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats errichteter Rechtsträger ist, der in diesem Vertragsstaat gegründet wurde und unterhalten wird, um Arbeitnehmern und Selbstständigen gemäß einem Vorsorgeplan Ruhegehälter und ähnliche Leistungen zu gewähren, sofern
aa)mehr als 50 vom Hundert der Begünstigten oder Teilnehmer in einem der Vertragsstaaten ansässige, natürliche Personen sind oder
bb)der Träger dieser Person gemäß diesem Absatz Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat; oder
eine andere als eine natürliche Person ist, sofern
aa)an mindestens der Hälfte der Tage des Steuerjahrs mindestens 50 vom Hundert jeder Aktiengattung oder sonstigen wirtschaftlichen Eigentums an der Person unmittelbar oder mittelbar von in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen gehalten werden, die gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen haben, sofern bei mittelbarer Beteiligung jeder zwischengeschaltete Beteiligte in diesem Vertragsstaat ansässig ist, und
bb)weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Person für das Steuerjahr unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Person abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind und keinen Anspruch auf die Vergünstigungen nach dem Abkommen gemäß Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben.
(3) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten für Einkünfte gewährt werden, wenn sie alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt und
Anteile, die mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts (und mindestens 50 vom Hundert aller Vorzugsaktiengattungen) der Gesellschaft darstellen, unmittelbar oder mittelbar von sieben oder weniger Personen gehalten werden, die gleichberechtigte Begünstigte sind, und
weniger als 50 vom Hundert des Rohgewinns der Gesellschaft für das Steuerjahr, in dem die Einkünfte erzielt werden, unmittelbar oder mittelbar in Form von Zahlungen, die für Zwecke der unter das Abkommen fallenden Steuern im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft abzugsfähig sind, an Personen gezahlt werden oder diesen geschuldet sind, die keine gleichberechtigten Begünstigten sind.
(4)
Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person keine berechtigte Person, so hat sie dennoch Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, die in einem Vertragsstaat ansässigen Personen ansonsten für aus dem anderen Vertragsstaat bezogene Einkünfte gewährt werden, wenn die ansässige Person im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich bei dieser Tätigkeit um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers), die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen und die ansässige Person alle anderen Voraussetzungen für den Erhalt dieser Vergünstigungen erfüllt.
Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person oder eines ihrer verbundenen Unternehmen im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Einkünfte erzielt werden, gilt Buchstabe a nur dann für diese Einkünfte, wenn die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat erheblich ist.
Bei der Feststellung, ob eine Person gemäß Buchstabe a in einem Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist, gelten Tätigkeiten von mit dieser Person verbundenen Personen als Tätigkeiten dieser Person. Eine Person gilt als mit einer anderen Person verbunden, wenn einer Person mindestens 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an der anderen Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigentums an der Gesellschaft darstellen) gehören oder einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an jeder Person (oder im Fall einer Gesellschaft Anteile, die mindestens 50 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft oder des wirtschaftlichen Eigentums an der Gesellschaft darstellen) gehören. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn eine Person sämtlichen Tatsachen und Umständen zufolge die andere Person beherrscht oder beide Personen von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.
(5) Bezieht ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, so werden die nach den anderen Bestimmungen des Abkommens zu gewährenden Steuervergünstigungen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels nicht gewährt, sofern die für diese Einkünfte im erstgenannten Vertragsstaat und im Drittstaat tatsächlich gezahlte Steuer weniger als 60 vom Hundert der Steuer beträgt, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und sie nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen wären. Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, dürfen zu einem Satz besteuert werden, der 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigt. Andere Einkünfte, auf die dieser Absatz anzuwenden ist, können ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Vertragsstaats besteuert werden. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden auf
Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt wurden, oder
sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und im Zusammenhang mit einer von der Betriebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen (außer wenn die Tätigkeit in der Platzierung, der Verwaltung oder dem bloßen Besitz von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Banktätigkeiten oder Wertpapierhandel einer Bank oder eines zugelassenen Wertpapierhändlers).
(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft (zusammenfassend als Investmentvermögen bezeichnet) nur dann die Vergünstigungen aus diesem Abkommen gewährt werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der Aktien oder anderen Eigentumsrechte an dem deutschen Investmentvermögen unmittelbar oder mittelbar in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen gehören, die Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Abkommen gemäß Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e haben, oder Personen, die hinsichtlich der Einkünfte des deutschen Investmentvermögens, für das Vergünstigungen beansprucht werden, gleichberechtigte Begünstigte sind. Bei der Anwendung dieses Absatzes werden Mitglieder oder Begünstigte der in § 1 Absatz 1 Nummern 3 und 5 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes genannten Rechtsträger als Personen angesehen, die indirekt Anteile an dem deutschen Investmentvermögen halten. Bei der Feststellung, ob das deutsche Investmentvermögen die 90 vom Hundert-Beteiligungsgrenze erfüllt, werden die in § 1 Absatz 1 Nummer 5 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes genannten Stiftungen, soweit sie nicht unter Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fallen, nicht berücksichtigt.
(7) Einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person, die aufgrund der vorstehenden Absätze nicht alle oder keine Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchen kann, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies zulässt. Bei dieser Entscheidung zieht die zuständige Behörde in Betracht, ob die Errichtung, der Erwerb oder das Bestehen dieser Person oder die Tätigkeit als solche hauptsächlich dazu dient, Vergünstigungen nach diesem Abkommen zu erhalten. Die zuständige Behörde des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie nach dem Abkommen zu gewährende Vergünstigungen nach diesem Absatz versagt.
(8) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Vorschriften und Begriffsbestimmungen:
der Ausdruck “anerkannte Börse“ bedeutet
aa)das NASDAQ-System und jede Börse, die bei der U.S. Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act of 1934 registriert ist;
bb)jede deutsche Börse, an der Aktien amtlich gehandelt werden;
cc)jede sonstige Börse, deren Anerkennung im Sinne dieses Artikels die zuständigen Behörden vereinbaren;
- aa)
der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ bedeutet die Stammaktien der Gesellschaft, sofern diese Aktiengattung die Mehrheit der Stimmrechte und des Werts der Gesellschaft darstellt. Stellt keine einzelne Stammaktiengattung die Mehrheit der gesamten Stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft dar, so gelten die Gattung oder Gattungen als „Hauptaktiengattung“, die insgesamt die Mehrheit der gesamten Stimmrechte und des Gesamtwerts der Gesellschaft darstellen;
bb)der Ausdruck „Aktien“ umfasst auch Hinterlegungsscheine („depository receipts“) und Anteilsscheine an einem Treuhandvermögen („trust certificates“);
der Ausdruck „Vorzugsaktiengattung“ bedeutet jede Aktiengattung einer in einem der Vertragsstaaten ansässigen Gesellschaft, die dem Anteilseigner durch Dividenden, Rückzahlungen oder anderweitig eine unverhältnismäßig höhere Beteiligung an den im anderen Vertragsstaat durch besondere Vermögenswerte oder Tätigkeiten der Gesellschaft erzielten Einkünften einräumt;
der hauptsächliche Ort der Geschäftsführung und Überwachung der Gesellschaft befindet sich nur dann in dem Vertragsstaat, in dem diese ansässig ist, wenn die leiten-den Angestellten und Mitarbeiter der Geschäftsführung in diesem Vertragsstaat für einen größeren Teil der strategie-, finanz-und geschäftspolitischen Entscheidungen bezüglich der Gesellschaft (einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften) die laufende Verantwortung übernehmen als in jedem anderen Staat und die Mitarbeiter in diesem Vertragsstaat einen größeren Teil der zur Vorbereitung und Herbeiführung dieser Entscheidungen erforderlichen laufenden Tätigkeiten ausüben als in jedem anderen Staat;
als gleichberechtigter Begünstigter gilt eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässige Person, jedoch nur, wenn sie
aa)Anspruch auf alle Vergünstigungen eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Vertragsstaat des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens und dem Staat hätte, von dem die Vergünstigungen aus diesem Abkommen nach Bestimmungen, die Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e entsprechen, beansprucht werden, sofern die Person, sollte ein solches Abkommen keinen umfassenden Artikel zu Schranken für die Abkommensvergünstigungen enthalten, eine berechtigte Person nach Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e wäre, wenn sie nach Artikel 4 (Ansässigkeit) dieses Abkommens in einem der Staaten ansässig wäre, und
hinsichtlich Versicherungsprämien und Einkünften nach Artikel 10 (Dividen-den), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzgebühren) dieses Abkommens in Bezug auf die bestimmte Einkunftsart, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, nach einem solchen Abkommen Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso niedrig ist wie der nach diesem Abkommen geltende Steuersatz, oder
bb)eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist, die aufgrund von Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d oder Buchstabe e als berechtigte Person gilt.
Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 (Dividenden) wird eine Person, der unmittelbar oder mittelbar Anteile an der die Vergünstigungen aus diesem Abkommen beanspruchenden Gesellschaft gehören, für die Feststellung, ob sie ein gleichberechtigter Begünstigter ist, so behandelt, als halte sie dieselben Stimmanteile an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft wie die die Vergünstigungen beanspruchende Gesellschaft;
hinsichtlich Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und deren Nutzungsberechtigter eine in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft ist, wird eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaft so behandelt, als erfülle sie die Voraussetzungen des Buchstabens e Doppelbuchstabe aa Großbuchstabe B hinsichtlich der Feststellung, ob eine solche in den Vereinigten Staaten ansässige Person Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Absatz hat, wenn eine Zahlung von aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden und unmittelbar an diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Person gezahlten Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gemäß einer Richtlinie der Europäischen Union von der Steuer befreit wäre, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für eine solche Zahlung einen höheren Steuersatz vorsehen würde als den für diese Gesellschaft der Vereinigten Staaten nach Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) oder 12 (Lizenzgebühren) dieses Abkommens geltenden Steuersatz.
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FAAAA-87677