Artikel 27 Befreite Organisationen
(1) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) sind Einkünfte einer deutschen Gesellschaft oder Organisation, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, in den Vereinigten Staaten steuerbefreit, wenn und soweit sie
in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit ist und
bezüglich dieser Einkünfte in den Vereinigten Staaten steuerbefreit wäre, sofern sie in den Vereinigten Staaten errichtet worden und ausschließlich dort tätig wäre.
(2) Ungeachtet des Artikels 28 (Schranken für die Abkommensvergünstigungen) sind Einkünfte einer Gesellschaft oder Organisation in den Vereinigten Staaten, die ausschließlich religiöse, mildtätige, wissenschaftliche, erzieherische oder öffentliche Zwecke verfolgt, in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit, wenn und soweit sie
in den Vereinigten Staaten steuerbefreit ist und
bezüglich dieser Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit wäre, sofern sie eine deutsche Gesellschaft oder Organisation wäre, die ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland tätig ist.
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FAAAA-87677