Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören
in den Vereinigten Staaten
aa)die auf Grund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern mit Ausnahme der Steuer auf thesaurierte Gewinne (accumulated earnings tax), der Steuer auf personenbezogene Holdinggesellschaften (personal holding company tax) und der Sozialabgaben und
bb)die Abgabe auf Versicherungsprämien (federal excise tax), die an ausländische Versicherer gezahlt werden
(im Folgenden als „Steuer der Vereinigten Staaten“ bezeichnet);
dieses Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Freistellung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen;
in der Bundesrepublik Deutschland
aa)die Einkommensteuer,
bb)die Körperschaftsteuer,
cc)die Gewerbesteuer und
dd)die Vermögensteuer
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
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FAAAA-87677