Artikel 27 Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer internationaler Übereinkünfte zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
(4) Dieses Abkommen gilt weder für internationale Organisationen, deren Organe und Beamten, noch für Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaat für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.
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VAAAA-87676