Artikel 12 Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen
(1) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren und 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht übersteigen.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Bandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Vergütungen für technische Dienstleistungen” bedeutet Zahlungen jeglicher Art an Personen, die nicht Angestellte des Schuldners der Zahlungen sind, für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik, der Verwaltung oder der Beratung, vorausgesetzt die Dienstleistungen werden in dem Vertragsstaat erbracht, in dem der Schuldner der Zahlungen ansässig ist.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zahlungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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VAAAA-87676