DBA UdSSR Artikel 25

Artikel 25 Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und bleibt in Kraft, bis einer der Vertragsstaaten es kündigt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens durch eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragsstaats auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden

  1. auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem das Abkommen gekündigt wurde, und

  2. auf die übrigen Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach dem 31. Dezember des Kündigungsjahres beginnen.

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HAAAA-87672