DBA UdSSR Artikel 24

Artikel 24 Inkrafttreten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden

  1. auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Erträgen, die ab dem gezahlt werden, und

  2. auf die übrigen Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1980 und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht andere Abkommen, in denen in irgendeiner Weise Fragen der Besteuerung geregelt werden und die zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden können. Sieht jedoch dieses Abkommen günstigere Steuerregelungen vor, so wird dieses Abkommen angewendet.

Fundstelle(n):
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HAAAA-87672

1Anm. der Schriftl.: Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl II S. 427).