DBA UdSSR Artikel 14

Artikel 14 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 13 dieses Abkommens können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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HAAAA-87672