Artikel 11 Einkünfte aus der Veräußerung von sonstigem Vermögen
(1) Einkünfte aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das zu einer Betriebsstätte gehört, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Einkünfte aus der Veräußerung von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Fahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen am Kapital einer in einem Vertragsstaat ansässigen juristischen Person können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Einkünfte aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
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