DBA Thailand Artikel 29

Artikel 29 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann

  1. hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr 1967 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden,

  2. hinsichtlich der thailändischen Steuer

    1. bei den Steuern vom Einkommen für das Einkommen des Kalenderjahres 1967 und der folgenden Kalenderjahre und für das Einkommen der Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 1967 und in den folgenden Kalenderjahren enden;

    2. bei den Steuern vom Vermögen, die vom 1. Januar 1967 an zu entrichten sind.

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MAAAA-87666