DBA Thailand Artikel 27

Artikel 27 Meistbegünstigung

Enthalten das Recht eines der beiden Vertragsstaat oder völkerrechtlichen Regelungen, die zwischen den Vertragsstaaten neben diesem Abkommen gegenwärtig oder künftig bestehen, eine Bestimmung, die für eine in einem Vertragsstaat ansässige Person günstiger ist als die Regelungen dieses Abkommens, so wird diese Bestimmung, soweit sie günstiger ist, von diesem Abkommen nicht berührt.

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MAAAA-87666