DBA Thailand Artikel 20

Artikel 20 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen

(1) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig gewesen und und hält sie sich in diesem anderen Vertragsstaat lediglich als Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Schule dieses anderen Vertragsstaates oder als Lehrling (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre oder Praktikanten) vorübergehend auf, so ist diese Person in diesem anderen Staat steuerfrei hinsichtlich

  1. der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und

  2. der Vergütungen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig gewesen und hält sie sich in diesem anderen Vertragsstaat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierung eines Vertragsstaates beteiligt ist, vorübergehend auf, so ist diese Person in diesem anderen Staat steuerfrei hinsichtlich

  1. des Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums, und

  2. der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und

  3. der Vergütungen für Arbeit, die sie in dem anderen Staat ausübt, sofern die Arbeit im Rahmen der Studien, der Forschung oder der Ausbildung geleistet wird oder mit ihnen zusammenhängt.

(3) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig gewesen und hält sie sich in diesem anderen Vertragsstaat lediglich als Arbeitnehmer der Regierung oder eines Unternehmens des anderen Staates oder aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit dieser Regierung oder einem solchen Unternehmen vorübergehend für die Dauer von höchstens 12 Monaten auf, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, so ist diese Person in dem anderen Staat steuerfrei hinsichtlich

  1. der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland, und

  2. der den Betrag von 15 000 DM oder den Gegenwert in thailändischer Währung nicht übersteigenden Vergütungen für die in dem anderen Staat ausgeübte Arbeit, sofern diese Arbeit im Rahmen ihrer Studien oder ihrer Ausbildung geleistet wird oder damit zusammenhängt.

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