Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs und der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Gewerbesteuer.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere:
In der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer,
die Gewerbesteuer
(im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);
im Königreich Thailand:
Einkommensteuer (income tax) und
die örtliche Aufbausteuer (local development tax)
(im folgenden als ”thailändische Steuer” bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Vorschriften dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Gewinns gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete Gewerbesteuer.
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MAAAA-87666