DBA Thailand Artikel 19

Artikel 19 Hochschullehrer

Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder ist sie dort, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, ansässig gewesen und begibt sie sich lediglich zu dem Zweck in den anderen Vertragsstaat, um dort an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt höchstens zwei Jahre lang eine Lehrtätigkeit auszuüben, so ist diese Person in dem anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für ihre Lehrtätigkeit von der Steuer befreit.

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MAAAA-87666