Artikel 15 Künstler und Sportler
(1) Artikel 14 Absatz 2 gilt nur dann für Vergütungen, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit für ihre Darbietungen in einem Vertragsstaat beziehen, wenn der Besuch in diesem Staat unmittelbar oder mittelbar von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates in erheblichem Maße unterstützt wird.
(2) Erbringt ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat Darbietungen der in Absatz 1 genannten Art, so können die Gewinne aus dem Erbringen dieser Darbietungen ungeachtet anderer Vorschriften dieses Abkommens in dem anderen Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art von öffentlichen Kassen des ersten Vertragsstaates in erheblichem Maße unterstützt wird.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfaßt der Ausdruck ”öffentliche Kassen eines Vertragsstaates” auch die von einem Land oder einer Gebietskörperschaft errichteten öffentlichen Kassen.
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MAAAA-87666