DBA Thailand Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren einschließlich ähnlicher Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, doch darf die Steuer

  1. 5 v. H. des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literatischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden;

  2. 15 v. H. des Bruttobetrages dieser Vergütungen nicht übersteigen, wenn sie für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von kinematographischen Filmen oder von Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen gezahlt werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Rechten oder Vermögenswerten, aus denen diese Lizenzgebühren zu erzielen sind, wenn die Rechte oder Vermögenswerte von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person zur ausschließlichen Nutzung in dem anderen Vertragsstaat veräußert werden und das Entgelt für die Rechte oder Vermögenswerte von einem Unternehmen des anderen Staates oder einer in diesem Staate gelegenen Betriebsstätte getragen wird.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Lizenzgebühren dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind, sofern die Lizenzgebühren nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betriebsstätte besteuert werden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und gehören die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87666