Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 25 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Vertragsstaates von den Zinsen 10 v. H. des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen, wenn die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) zufließen, das eine Gesellschaft des anderen Vertragsstaates ist und von einem ”industriellen Unternehmen” im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b gezahlt werden.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind die aus einem Vertragsstaat stammenden Zinsen in diesem Staat von der Steuer befreit, wenn die Zinsen zufließen:
dem anderen Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften, oder
einem Geldinstitut, das ganz im Eigentum des anderen Vertragsstaates, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, insbesondere auf seiten der Bundesrepublik der Deutschen Bundesbank oder der Kreditanstalt für Wiederaufbau und auf seiten Thailands der Bank of Thailand, oder
einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person aus Schuldverschreibungen, welche die Regierung des erstgenannten Staates ausgegeben hat.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Zinsen” bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört, sofern die Zinsen nach dem Recht des anderen Staates als Teil der Gewinne der Betriebsstätte besteuert werden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(8) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlen Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87666