DBA Spanien Artikel 28

Artikel 28 Schranken für die Abkommensvergünstigungen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es

  1. einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden;

  2. die Bundesrepublik Deutschland daran, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften und Siebenten Teil des deutschen Außensteuergesetzes den Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person zuzurechnen sind, oder das Königreich Spanien, die Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen nach Titel VII Kapitel XI des spanischen Körperschaftsteuergesetzes („texto refundido de la Ley del Impuesto sobre sociedades, aprobado por Real Decreto Legislativo 4/2004, del 5 de marzo”) anzuwenden.

(2) Die Vergünstigungen nach diesem Abkommen werden Personen nicht gewährt, die nicht der Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder der dort gelegenen Vermögenswerte sind.

(3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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NAAAH-29899