DBA Simbabwe Artikel 27

Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer oder ständiger Missionen oder konsularischer Vertretungen sowie Beamten internationaler Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.

(2) Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung ist, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat hat, für Zwecke des Abkommens als im Entsendestaat ansässig angesehen, wenn

  1. sie nach Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates nicht besteuert wird und

  2. im Entsendestaat mit ihrem Welteinkommen denselben steuerlichen Verpflichtungen unterliegt wie im Entsendestaat ansässige Personen.

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HAAAA-87659