Verhandlungsprotokoll zum Änderungsprotokoll vom
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Im Bestreben, die Auslegung und Anwendung des mit dem heute paraphierten Revisionsprotokoll in das Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommenen Artikels 15 a sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden folgendes vereinbart:
I. Zu Artikel 15a Absatz 1 Satz 3:
Ein Muster einer Ansässigkeitsbescheinigung wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet.
II. Zu Artikel 15a Absatz 2:
Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Artikels 15 a Absatz 2 Satz 1 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Arbeitsausübung bedingt durch betriebliche Umstände, wie z. B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, über mehrere Tage erstreckt.
Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage.
Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, daß für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. Maßgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage.
Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag im anderen Staat beschäftigt ist, ist für die Frage der Grenzgängereigenschaft ebenfalls von 60 nicht schädlichen Tagen der Nichtrückkehr auszugehen. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen.
Die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. Dies schließt Ermittlungen der für den Wohnsitz zuständigen Finanzbehörde nicht aus. Ein Muster wird von den zuständigen Behörden noch ausgearbeitet.
III. Zu Artikel 15a Absatz 3:
Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-87657