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DBA Russische Föderation

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Russische Föderation)

v. 29. 05. 1996 (BGBl 1996 II S. 2710)

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am 30.12.1996 in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1997 II S. 752) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. 15.10.2007 (BGBl 2008 II S. 1399) geändert worden, welches am 15.5.2009 in Kraft getreten (BGBl 2009 II S. 820) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab 1.1.2010.

Aussetzung des Abkommens
Die Russische Föderation hat mit Verbalnote v. 8.8.2023 ohne konkrete Angabe einer Rechtsgrundlage mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres die „Aussetzung“ von Artikel 5 bis 22 und 24 des Abkommens mitgeteilt. Dies betrifft sämtliche im DBA und ergänzend im Protokoll zum DBA erfasste Einkunftsarten sowie die Suspendierung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 24 DBA in Verbindung mit dem Protokoll zum DBA. Diese einseitige Suspendierung führt völkerrechtlich nicht zu einer Aufhebung des Abkommens, so dass dieses weiterhin besteht. Jedoch werden ab dem 1.1.2024 deutsche Besteuerungsrechte durch das DBA mit der Russischen Föderation aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 2 Steueroasen-Abwehrgesetz (BGBl 2021 I S. 2056) in Verbindung mit § 3 StAbwV v. 23.12.2021 (BGBl 2021 I S. 5236) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung (BGBl 2023 I Nr. 375) nicht mehr berührt (s. BMF, Schreiben v. 20.1.2025 - IV B 2 - S 1301/01499/004/003).

Die Bundesrepublik Deutschland

und

die Russische Föderation –

vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
VAAAA-87650