Artikel 32 [1] Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Manila ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am in Manila unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen außer Kraft. Seine Bestimmungen gelten bis zur in Absatz 2 geregelten Anwendbarkeit dieses Abkommens fort. Auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen, bleiben die Bestimmungen des in Manila am unterzeichneten Abkommens anwendbar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAH-80080
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten ( BGBl 2016 II S. 262 ). Es ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2016.