Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Beträgen, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet;
auf die sonstigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet.
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UAAAA-87646