DBA Philippinen Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik der Philippinen und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Steuerrechts des betreffenden Staates nach dem Vökerrecht;

  2. bedeutet der Ausdruck „Steuer“ je nach dem Zusammenhang die deutsche oder die philippinische Steuer;

  3. umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, ungeteilte Nachlässe, Treuhandvermögen und Gesellschaften;

  4. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  5. bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  6. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Republik der Philippinen alle Staatsangehörigen der Philippinen in Übereinstimmung mit philippinischem Recht sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik der Philippinen geltenden Recht errichtet worden sind;

  7. bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen und auf seiten der Republik der Philippinen den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommen sind.

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